6.2.3 Der sich über alle Zimmer erstreckende Balkon stellt eine Wohnraum- resp. Nutzungserweiterung dar. Dabei sind nicht nur die direkten Kosten für den Balkon selbst, sondern alle mit dem Ausbau zusammenhängenden Kosten, so auch jene für die verbreiterten Mauerdurchbrüche inklusive der neuen, gegenüber den vorbestehenden Fenstern verbreiterten, Balkontüren unabhängig von der energetischen Verbesserung vollumfänglich und nicht nur teilweise auszuscheiden (vgl. BGer 2C_153/2014 vom 4.9.2014, E. 2.3, 2.4 und 3.3).