6.2.1 Bei der neuen, gegenüber den beiden vorbestehenden Küchen (zusammen ca. 11 bis 12 m2) wesentlich vergrösserten Küche (neu über 18 m2), haben die Rekurrenten die direkten Kosten für die Anpassung der Mauern ausgeschieden. Weiter ist aber mit Ausnahme der Kosten für den Ersatz der vorbestehenden Installationen weiterer Aufwand auszuscheiden. Die Kosten für die Erweiterung, den Umbau inkl. Neuverlegen und Verlängern der Zu- und Ableitungen sowie für alle im Vergleich zur vorbestehenden Kücheneinrichtung besseren und umfangreicheren Ausstattungen sind zusätzlich als Umbaukosten resp. als Mehrwert auszuscheiden, denn zumindest im Hausteil 2011 waren diese nur rudimentär vorhanden.