terhalt umqualifiziert werden. Dies entspricht aber zweifellos nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen zur Privilegierung von Investitionen zur rationellen Energienutzung. Dies allein schon deshalb nicht, weil solche Investitionen an sich ausnahmslos Mehrwerte darstellen, die einzig aus rechtspolitischen Gründen ausnahmsweise als abzugsfähig erklärt wur- - 18 - den. Eine solche Ausnahme, die dem in diesem Zusammenhang grundlegenden Prinzip der Unterscheidung von abzugsfähigem Unterhalt und nicht abzugsfähigem Mehrwert zuwiderläuft, ist aus gesetzessystematischen Gründen nicht ausdehnend auszulegen.