6.1.6 Gemäss Aussage der Rekurrenten im Schreiben vom 8. April 2019 (pag. 284) wurde im EG zudem vorher nicht bewohnter Kaltraum neu in den Wohnraum integriert. Dies stellt eine Nutzungserweiterung dar. Auch die gesamten dafür angefallenen Kosten sind als nicht abzugsfähig auszuscheiden. Dasselbe gilt für den gemäss Grundrissplan wesentlich vergrösserten Eingang von der Halle her (vgl. Grundrissplan Ripostiglio, pag. 273). Auch die Kosten für die - 17 - neue, grössere Aussentür sind als Folge der Nutzungserweiterung resp. des Umbaus auszuscheiden.