blossen Ersatz darstellen und keinen Mehrwert aufweisen, wie er z.B. bei Installation von Closomaten statt gewöhnlichen WC vorliegt. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Abbruch und Wiederaufbau von Mauern am selben Ort nur dann als Unterhalt zu qualifizieren ist, wenn der Abbruch eine Folge des Unterhaltsbedarfs war, nicht aber dann, wenn der Abbruch die Folge eines Umbaus oder einer Nutzungsänderung war. 6.1.5 Die Kosten für das Schliessen des Zugangs zum "kleinen Keller" (von den Rekurrenten mit 9b bezeichnet) stellen Umbaukosten dar und sind auszuscheiden.