Alle mit dem Umbau zusammenhängenden Kosten sind als nicht abzugsfähig auszuscheiden. Dasselbe gilt für alle Kosten, inklusive jener für die neuen Zu- und Ableitungen, die im Zusammenhang mit der Verschiebung und Neueinrichtung des Bades und dessen Vergrösserung im angrenzenden Abstellraum (Deposito, pag. 273, 274) zusammenhängen. Abziehbar bleiben die Installationen, soweit sie vorbestehen (ein WC wurde zusätzlich eingebaut) resp. blossen Ersatz darstellen und keinen Mehrwert aufweisen, wie er z.B. bei Installation von Closomaten statt gewöhnlichen WC vorliegt.