Die Fenster wurden aufgehoben und an deren Stelle ist eine neue Eingangstür getreten. Die gesamte Massnahme ist als Umbau mit Nutzungsänderung zu qualifizieren, deren Kosten nicht auf Sanierungsbedarf, sondern auf die angestrebte Nutzungsänderung der Räume zurückzuführen ist, weshalb sie auch dann nicht abzugsfähig sind, wenn mit dem Abbruch und der Neuerrichtung der Aussenwand eine thermische Verbesserung erfolgt ist (vgl. MB 5 Ziff. 5 sowie BGE 2C_153/2014, vom 4.9.2014, E. 3.2 f.). Alle mit dem Umbau zusammenhängenden Kosten sind als nicht abzugsfähig auszuscheiden.