- 16 - Boden zuvor aus einer Schicht grobem Zement. Die neue "Unterkellerung" und der neue wesentlich wertigere Bodenbelag weisen, soweit sie nicht ganz auszuscheiden sind, zumindest einen wesentlichen Anteil an Anlagekosten und Mehrwert auf, der nicht zum Abzug zuzulassen ist. 6.1.3 Auf demselben Bild ist zu sehen, dass im südseitigen Anbau ein Fenster zugemauert wurde. Diese Umbaukosten sind nicht abziehbar und auszuscheiden.