6. Ergänzend zu den bereits von den Rekurrenten ausgeschiedenen Mehrwerten sind aufgrund der Akten weitere Kosten als nicht abzugsfähige Mehrwerte, Anlage- und Umbaukosten auszuscheiden. 6.1 Im Erdgeschoss wurden u.a. die Grundmauern (Fundamente) und die offene Halle saniert. Die Kosten für die Instandstellung der Fundamente sind unstreitig als abziehbare Liegenschaftsunterhaltskosten anzuerkennen.