Soweit sie es aber gleichzeitig unterlassen haben, eine überprüfbare Zuordnung der Kosten zu den einzelnen vorgenommenen Arbeiten und Umbauten vorzunehmen oder entsprechend aufbereitete aussagekräftigere Unterlagen einzureichen, handeln sie treuwidrig und ist ihre Kritik nicht zu hören. Mit Blick auf die umfassenden Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren und die Tatsache, dass sie betreffend steuermindernde Tatsachen beweisbelastet sind, geht es nicht an, betreffend die von der Steuerverwaltung vorgenommene Ausscheidung nur jene Details aufzuführen, die zu ihren Gunsten sprechen, den übrigen Sachverhalt aber nicht genügend aufzuklären.