Die Rekurrenten machen geltend, dass nur sehr geringfügige Grundrissveränderungen erfolgt seien. Als Beleg dafür haben sie eine vom Architekten auf 60 cm Mauerdicke umgerechnete Aufstellung der Veränderungen in Mauerlaufzentimetern (Beilage 12 zur Rekursschrift) eingereicht. Diese vermag über das Ausmass der tatsächlichen Grundrissveränderungen und Umbauten schon deshalb keine verlässliche Aussage zu machen, als die Umrechnung von dünnen Mauern auf 60 cm dicke Mauern zu einer völligen Verzerrung des Resultats führt. Zudem lässt sich einem Mauerlaufzentimetermass nicht entnehmen, welche Bau-, Umbau- und Sanierungskosten tatsächlich damit zusammenhängen.