Aus den schwer verständlich formulierten, summarischen Beschrieben der einzelnen Posten lässt sich aber mehrheitlich nicht ableiten, welchen baulichen Massnahmen die aufgeführten Kosten im Einzelnen zuzuordnen sind. Da die Ausscheidung von Unterhaltskosten und nicht abzugsfähigen Umbauund Anlagekosten eine Zuweisung der Kosten zu konkret ausgeführten Arbeiten erfordert, ist diese Aufstellung im vorliegenden Zusammenhang nur von beschränktem Nutzen.