nicht abzugsfähigen Umbaukosten eingereicht. Die Ausscheidung erfolgte dabei mehrheitlich durch Aufrechnung der Kosten für im Zuge der diversen Um- und Ausbauten herausgebrochene und/oder neuerstellte Mauern und Treppenstufen sowie von Kosten für neue Bauteile wie z.B. den neuen langen Balkon im ersten Stock (OG, 1. Stock).