5.6 Eine solche Überprüfung und Ausscheidung von werterhaltenden und wertvermehrenden Anteilen setzt voraus, dass die steuerpflichtige Person, u.a. mittels Plänen und insb. Baubeschrieben detailliert auflistet und belegt, welche Arbeiten im Einzelnen ausgeführt worden sind und dass die entstandenen Kosten nachvollziehbar den einzelnen baulichen Massnahmen zugeordnet werden. Mit Blick auf die Ausscheidung von neu geschaffenen Mehrwerten ist zudem darzulegen und zu dokumentieren, was genau der Zustand der Baute vor resp. nach der Renovation war und ist.