Auch hier ist gemäss der geltenden Praxis der Steuerverwaltung abzugsfähiger Unterhalt nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern eine sorgfältige Ausscheidung von Unterhalts- und Mehrwertanteilen vorzunehmen. Festzuhalten bleibt aber, dass auch nach Aufhebung der Dumontpraxis (betreffend die kantonalen Steuern durch Streichung von Art. 1 Abs. 3 VUVB per 1.1.2009 und betreffend die direkte Bundessteuer durch Anpassung von Art. 32 Abs. 2 DBG [Fassung vom 3.10.2008], in Kraft seit dem 1.1.2010), Instandstellungsarbeiten im Nachgang eines Liegenschaftserwerbs nicht unbesehen vollumfänglich zum Abzug zugelassen werden können.