Neu wird auch bei solch umfassenden Sanierungen in jedem Fall nach objektiv-technischer Betrachtungsweise geprüft, ob und in welchem Umfang neben nicht abziehbaren Um- und Ausbaukosten noch Arbeiten ausgeführt wurden, die tatsächlich dem Erhalt und der Instandstellung des (vor- )bestehenden Gebäudes oder vorbestehender Gebäudeteile dienen. Gleiches muss für umfassende Instandstellungen, mit denen (möglicherweise) eine Anhebung des baulichen Standards einhergeht, gelten. Auch hier ist gemäss der geltenden Praxis der Steuerverwaltung abzugsfähiger Unterhalt nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern eine sorgfältige Ausscheidung von Unterhalts- und Mehrwertanteilen vorzunehmen.