Auch wenn die durchgeführten Massnahmen in einzelnen dieser Bereiche noch nicht zu einer wesentlichen Verbesserung führen und für sich allein noch als Unterhalt zu beurteilen wären, so kann eine Sanierung in allen Bereichen dazu führen, dass der Standard der Liegenschaft im Vergleich zum ursprünglichen Standard derart angehoben wird, dass die Renovation, analog zur Totalsanierung, in ihrer Gesamtheit eine wertvermehrende Investition darstellt (BGer 2C_286/2014 vom 23.2.2015 in StE 2015 B 25.6 Nr. 64, E. 3 ff. [3.1, 3.4]; Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2019, N. 19 zu Art.