5.4 Selbst wenn die Voraussetzungen einer Totalsanierung im Sinne eines wirtschaftlichen Neubaus u.a. wegen Fehlens massiver Eingriffe in die ursprüngliche Bausubstanz (vgl. VGE 100 2013 370 vom 20.1.2015, E. 2.2) nicht gegeben sind, kann es sein, dass durch umfangreiche Instandstellungs- oder Modernisierungsmassnahmen der Gebrauchswert resp. der Standard eines Gebäudes in einem Ausmass angehoben wird, welcher deutlich über das bei gewöhnlichen Renovationen übliche Mass hinausreicht. Massgeblich für den Standard eines Gebäudes sind, neben Lage und Grösse, jene vier Einrichtungsbereiche, die im Wesentlichen dessen Nutzungswert bestimmen.