ein wirtschaftlicher Neubau vor, bei dem die gesamten Aufwendungen wertvermehrenden Charakter haben und vollumfänglich als Herstellungs- oder Anlagekosten zu betrachten sind und nicht als Unterhalt zum Abzug zugelassen werden können. Diese bundesgerichtliche Praxis zur Totalsanierung bestand bereits unter dem Regime der Dumont-Praxis und hat sich seit deren Abschaffung nicht verändert (vgl. zum Ganzen: BGer 2C_153/2014 vom 4.9.2014, E. 2.2; VGE 100 2013 370 vom 20.1.2015, E. 2.2 je mit weiteren Hinweisen).