5.3 Bei überdurchschnittlich hohen Instandstellungskosten, die weit über dem bezahlten Kaufpreis liegen und wenn der Gesamtumfang und die Intensität der Sanierungsmassnahmen praktisch einem Neubau gleichkommt, liegt gemäss der bundesgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Totalsanierung resp. ein wirtschaftlicher Neubau vor, bei dem die gesamten Aufwendungen wertvermehrenden Charakter haben und vollumfänglich als Herstellungs- oder Anlagekosten zu betrachten sind und nicht als Unterhalt zum Abzug zugelassen werden können.