Dass eine Deklaration über viele Jahre zu gerade mal rund 13 % des auf dem freien Markt bezahlten Kaufpreises ungenügend ist und nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, war somit augenfällig und auch für die Rekurrenten ohne weiteres erkennbar. Ein Nach- und Strafsteuerverfahren wegen mangelhafter Deklaration des ausländischen Liegenschaftenvermögens wurde jedoch nicht eingeleitet und ist auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.