1.3 Betreffend die in der Begründung zum Einspracheentscheid vom 3. Juni 2019 (pag. 294) seitens der Steuerverwaltung angesprochene, während Jahren ungenügende Deklaration der vorliegend interessierenden Liegenschaft machen die Rekurrenten im Rekursschreiben vom 16. Juli 2019 geltend, dass sie den von den italienischen Behörden gemeldeten amtlichen Wert deklariert hätten, weshalb ihnen die fehlerhafte Deklaration nicht zugerechnet werden könne. Dazu ist Folgendes festzuhalten. Die Rekurrenten sind Eigentümer diverser Liegenschaften im Kanton Bern. Sie sind somit mit den Grundsätzen der Besteuerung von Liegenschaften im Kanton Bern vertraut.