Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Einspracheentscheid wurde einlässlich begründet und die Steuerverwaltung ist zumindest kurz auf die wesentlichen Vorbringen der Rekurrenten eingegangen. Es war den Rekurrenten möglich, den Einspracheentscheid sachgerecht und materiell begründet anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.