• Bei der Rechnung des Unternehmens E.________ werde davon ausgegangen, dass es sich hierbei um die Kosten für den neuen Balkon handle, weshalb hier keine Unterhaltskosten anerkannt werden könnten. • Betreffend die Rechnung der F.________ 1904 sei davon auszugehen, dass die fünf Türen eine Folge der Grundrissveränderungen (neue Räume) darstellten, weshalb sie nicht als Unterhaltskosten gelten könnten. • Die Rechnungen der G.________ seien auch für die Malerarbeiten an neuen Wänden und Einrichtungen (Grundrissveränderungen) angefallen. Deshalb würden nur rund 67 % als Unterhaltskosten gelten.