Der Anteil der abziehbaren Unterhaltskosten habe deshalb nach wie vor grob geschätzt werden müssen. Auch in der Gesamtzusammenstellung der Kosten (vgl. Exceltabelle, Beilage zur Vernehmlassung) habe sie mangels konkreter Zuweisung der Baukosten zu den verschiedenen Arbeiten, wie Unterhalt, Sanierung, Grundrissveränderung, Neueinbauten etc., die Kostenausscheidung für die abziehbaren Unterhaltskosten zu einem wesentlichen Teil massvoll schätzen müssen. Sie habe sich dabei von folgenden Tatsachen und Überlegungen leiten lassen: