Zudem sei der Sanitärraum (Bagno/WC) verschoben, ein Abstellraum neu errichtet, Wände herausgerissen, neue Öffnungen erstellt, die Küche in einen anderen Raum versetzt und ein langgestreckter Balkon neu angebaut worden. Im 2. Stock seien im bisherigen Estrich Wände herausgerissen, neue Wände erstellt und zwei Sanitärräume neu erstellt worden. All diese Eingriffe würden als Grundrissveränderungen und/oder Nutzungsänderungen gelten und seien nicht als Unterhalt abziehbar. Die Auflistung zeige zudem deutlich, dass die Steuerverwaltung die baulichen Massnahmen zu Recht als Umbau bezeichnet habe.