Betreffend die von den Rekurrenten anhand der Messungen des Geometers Curti geltend gemachten Ausscheidungen von Mehrwert nach Mauerlaufmetern bringt sie vor, dass wenn im Merkblatt 5 (MB 5) von Grundrissveränderungen gesprochen werde, damit auch Veränderungen des internen Grundrisses gemeint seien. Da die Messungen betreffend die Mauerlaufmeter die Gebäudehülle betreffen würden, seien diese für die Abgrenzung von Unterhalt und Mehrwert nicht aussagekräftig. Weiter bringt sie vor, dass auf allen Stockwerken massgebliche Grundrissveränderungen und/oder Umnutzungen vorgenommen worden seien, die nicht als Unterhalt anerkannt werden könnten.