In ihrer Begründung hält sie vorab fest, dass Aufwendungen, die nur teilweise werterhaltend sind, nicht vollumfänglich als Unterhaltskosten anerkannt werden könnten und dass Kosten, die mit Nutzungserweiterungen, Nutzungsänderungen resp. Grundrissveränderungen und Grundrisserweiterungen zusammenhängen, keinen Unterhalt darstellten. Betreffend die von den Rekurrenten anhand der Messungen des Geometers Curti geltend gemachten Ausscheidungen von Mehrwert nach Mauerlaufmetern bringt sie vor, dass wenn im Merkblatt 5 (MB 5) von Grundrissveränderungen gesprochen werde, damit auch Veränderungen des internen Grundrisses gemeint seien.