Als Massstab für den Umfang der Grundrissveränderungen und als Berechnungsgrundlage zur Kostenausscheidung für neuerstelltes Mauerwerk, haben die Rekurrenten die Grundrisslaufmeter der Mauern herangezogen. Sie machen geltend, dass die Mauern gemäss den Berechnungen ihres Geometers und Bauführers zu über 90 % unverändert geblieben seien. Die Flickarbeiten an diesen unveränderten Natursteinmauern stellten zu 100 % Unterhalt dar. Auch der Abbruch und Wiederaufbau einer Mauer am gleichen Ort stelle gemäss dem Merkblatt 5 der Steuerverwaltung Unterhalt dar.