Überdies hätten sie mit der Einsprache anhand von Baubeschrieben und Stockwerkgrundrissplänen vorher/nachher detailliert dargelegt und dokumentiert, was tatsächlich ausgeführt worden sei. In der Einsprache hätten sie mit einer Zusatztabelle zu Formular 7 die wertvermehrenden Renovationskosten sowie die nicht abzugsfähigen Grundrissveränderungen sowie den abzugsfähigen Betrag nachvollziehbar ausgewiesen. Als Massstab für den Umfang der Grundrissveränderungen und als Berechnungsgrundlage zur Kostenausscheidung für neuerstelltes Mauerwerk, haben die Rekurrenten die Grundrisslaufmeter der Mauern herangezogen.