D. Gegen die Einspracheentscheide haben die Rekurrenten mit Schreiben vom 16. Juli 2019 Rekurs und Beschwerde erhoben. Sie beantragen, dass von den im Jahr 2016 angefallenen Renovationskosten im Betrag von neu insgesamt rund CHF 588'161.-- ein Anteil von CHF 519'460.-- als Unterhalt zum Abzug zuzulassen sei. In der Folge sei auch der betreffend -3- die Vermögenssteuer massgebliche amtliche Wert entsprechend anzupassen und neu mit CHF 552'785.-- zu veranlagen.