Als Beispiele wurden u.a. der Anbau von bisher nicht existierenden Balkonen, der Einbau eines zusätzlichen WC im Dachgeschoss (DG), die Verlegung von Treppen und Eingängen, der Einbau grösserer und zusätzlicher Fenster, die Verlagerung und Vergrösserung der Küche und das Entfernen von Mauern genannt. Insgesamt handle es sich um eine Sanierung mit überdurchschnittlicher Komfortverbesserung, weshalb ein angemessener Teil der Kosten als wertvermehrend zu qualifizieren sei (vgl. Schreiben der Steuerverwaltung vom 6.3.2019 pag. 179 und 180 sowie Begründung vom 3.6.2019, pag. 292 bis 294 zu den Einspracheentscheiden vom 9.7.2019, pag. 295 bis 308).