Zur Begründung machte sie geltend, dass bei der Sanierung in massgeblichem Umfang Umnutzungen, Grundrissveränderungen sowie Nutzungserweiterungen resp. An- und Ausbauten vorgenommen worden seien, mit denen nicht abzugsfähiger Mehrwert geschaffen worden sei. Als Beispiele wurden u.a. der Anbau von bisher nicht existierenden Balkonen, der Einbau eines zusätzlichen WC im Dachgeschoss (DG), die Verlegung von Treppen und Eingängen, der Einbau grösserer und zusätzlicher Fenster, die Verlagerung und Vergrösserung der Küche und das Entfernen von Mauern genannt.