C. Im anschliessenden Einspracheverfahren forderte die Steuerverwaltung die Rekurrenten auf, eine behördliche Bestätigung der Unbewohnbarkeit (pag. 160, 179 und 180) sowie zusätzlich zu den bereits im Veranlagungsverfahren eingereichten Belegen, Übersetzungen der bereits eingereichten Unterlagen sowie Kopien des Baugesuchs, detaillierte Baupläne und eine Ausscheidung von abziehbaren Unterhaltskosten und nichtabziehbaren wertvermehrenden Aufwendungen gemäss Merkblatt 5 der Steuerverwaltung einzureichen. In der Folge wurden zwar keine detaillierten Baupläne, zumindest aber Grundrisspläne alt/neu sowie einige Fotos mehrheitlich vom Zustand vor der Renovation eingereicht.