DBG], 3. Aufl., 2017, N. 11 zu Art. 143 DBG), wird wegen der vorliegend geringen betraglichen Bedeutung der Kürzung auf eine solche verzichtet und die Einspracheentscheide pro 2017 bestätigt. Der Rekurs und die Beschwerde sind daher unbegründet und abzuweisen.