rund CHF 2'052.-- – mit dem Maximalpauschalabzug für übrige Berufskosten abgegolten sind. Zwar müsste der Pauschalabzug vorliegend noch anteilmässig gekürzt werden (vorliegend um rund die Hälfte), da eine unterjährige Steuerpflicht (16.6.2017 bis 31.12.2017 / 199 Tage; vgl. Einspracheentscheid pro 2017 vom 20.5.2019; Steuerdossier, pag. 62) bestanden und der Rekurrent seine Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres in der Schweiz bzw. im Kanton Bern ausgeübt hat (vgl. Art. 6 Abs. 3 BKV bzw. Art. 7 Abs. 2 VBK). Eine Kürzung, die für den Rekurrenten eine entsprechende Schlechterstellung (sog. "reformatio in peius") bedeuten würde.