__ Hockey Club AG) ausgeübt werden kann. Diese Auslagen sind somit in Hinblick auf die Erzielung von künftigem Einkommen erfolgt, weshalb auch hier kein direkter Zusammenhang zur (aktuellen) Erwerbstätigkeit des Rekurrenten als Eishockeyspieler (bei der D.________ Hockey Club AG) besteht und folgedessen es sich nicht um Berufskosten handeln kann (vgl. E. 4.2 hiervor). Daran vermag entgegen der Ansicht der Vertreterin nichts zu ändern, dass sich der Rekurrent vor seiner Vertragsunterzeichnung bei der D.________ Hockey Club AG in Nordamerika aufgehalten hat und dort seiner Arbeitstätigkeit in einer Organisation der National Hockey League (NHL) nachgegangen ist.