auch gemäss Vertreterin, für den Rekurrenten den geeigneten (zukünftigen) Arbeitgeber zu finden (vgl. Stellungnahme der Vertreterin vom 15.8.2019, S. 5). Folglich stehen die Auslagen des Rekurrenten als Stellensuchender nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit – insbesondere nicht mit jener bei der D.________ Hockey Club AG –, sondern bilden die Voraussetzung, damit überhaupt eine Erwerbstätigkeit (bei der D.________ Hockey Club AG) ausgeübt werden kann.