Bezüglich der restlichen Leistungen bzw. Beratungstätigkeiten im weiteren Sinn ist der Steuerverwaltung vorab beizupflichten, dass hier kein direkter Zusammenhang zur Erwerbstätigkeit als Eishockeyspieler besteht und es sich vielmehr um freiwillige Aufwendungen handelt, die den privaten Lebenshaltungskosten zuzuordnen sind. Daran vermag in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung nichts zu ändern, dass sich der Rekurrent als Profisportler nach Aussagen seiner Vertreterin in diesen Bereichen nicht oder nicht gut auskennt und deshalb die entsprechenden Leistungen einkaufen muss (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 24.7.2019, S. 4).