5.1 Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die von der Vertreterin geltend gemachten Auslagen für die Vermittlungsleistungen und den restlichen Leistungen der E.________ GmbH von insgesamt CHF 39'312.-- (vgl. Rechnung vom 4.8.2017; Beilage zum Schreiben der Vertreterin vom 8.7.2019) von der Steuerverwaltung nicht als übrige Berufskosten anerkannt worden sind. Gemäss Management- und Vermittlungsvertrag zwischen der E.________ GmbH und dem Rekurrenten vom 25. Juli 2017 (S. 2;