5. Die Vertreterin ist der Ansicht, dass folgende nachgewiesenen Auslagen des Rekurrenten als effektive übrige Berufskosten zum Abzug zuzulassen seien, wobei sie im Laufe des vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahrens auf die Geltendmachung der Kosten für die Massage von CHF 99.-- verzichtet hat, weshalb sie anders als im Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 14. Juni 2019 (Auslagen von rund CHF 44'129.--) noch solche von insgesamt rund CHF 44'030.-- geltend macht (vgl. Stellungnahme der Vertreterin vom 15.8.2019):