-6- Voraussetzung bilden, damit überhaupt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann, sind nicht abzugsfähig, da sie steuerlich grundsätzlich als gewöhnliche Einkommensverwendung zu behandeln sind (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 4 und N. 7 zu Art. 26 DBG; BGer 2C_860/2014 vom 24.5.2016, E. 4.1; BGE 124 II 29 E. 3d). Demzufolge stellen beispielsweise Kosten einer erwerbstätigen Person für die Suche einer neuen (Arbeits-)Stelle keine Gewinnungskosten dar (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2. Aufl., 2019, N. 63 zu Art. 26 DBG).