-5- zeitarbeit ausgeübt wird (Art. 7 Abs. 2 VBK). Kantonal entspricht Art. 9 Abs. 1 und 3 BKV sowie Art. 6 Abs. 2 und 3 BKV materiell dieser Regelung. Gemäss Anhang 1 zur VBK besteht ein Pau-schalabzug in der Höhe von 3 % des Nettolohns (aus der Haupterwerbstätigkeit), jedoch von jährlich mindestens CHF 2'000.-- und höchstens CHF 4'000.--. Der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen – zu denen auch die Berufskosten gehören – obliegt der steuerpflichtigen Person. Diese hat die steuermindernde Tatsache nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (VGE 100 2014 279/280 vom 23.5.2016, E. 3.4.3).