-3- diene primär der Erreichung oder Erhaltung der Erwerbstätigkeit, womit auch diese Auslagen als gewöhnliche Einkommensverwendung anzusehen seien. Gleich verhalte es sich mit den Kosten für den Sportpsychologen. Einzig die Kosten für die Ausrüstungs- und Trainingsgegenstände stellten abziehbare übrige Berufskosten dar. D. Die Vertreterin hat Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie mit Eingabe vom 15. August 2019 Gebrauch gemacht hat. Hierbei hält sie, mit Ausnahme der Kosten für die Massage von CHF 99.--, an ihren bisherigen Rechtsbegehen fest.