_ (Steuerverwaltung), auf den maximalen Pauschalabzug von CHF 4'000.-- gekürzt. Die Steuerverwaltung begründete dies damit, dass als Berufskosten nur die Aufwendungen gälten, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich seien. Sie seien entweder unmittelbare Voraussetzung oder unvermeidliche Folge der Einkommenserzielung. Dementsprechend habe sie die Beratungsdienstleistungen (CHF 39'312.--) und die zusätzlichen Trainings (CHF 2'000.--) ausgeschieden, da die Arbeitgeberin genügend Trainingsmöglichkeiten zur Verfügung stelle. Dagegen erhob der Rekurrent, vertreten durch die B.