__ gelegen hätte. Wenn der Rekurrent nun aus freien Stücken seinen steuerrechtlichen Wohnsitz nach X.________(ZH) und danach nach K.________(SZ) verlegt hat und u.a. dadurch die Voraussetzungen für die steuerliche Privilegierung von Art. 19 Abs. 1 Bst. b ESchG nicht erfüllt, ist mit Blick auf die Einheit der Steuerrechtsordnung nicht einzusehen, wie in der damit erzielten Steuerersparnis, die je nach Höhe des Einkommens sogar deutlich über dem vorliegenden Streitwert lag, ein stossendes Ergebnis oder eine Diskriminierung liegen könnte.