Vorab ist dazu festzuhalten, dass die privilegierte Besteuerung gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b ESchG nicht ohne weiteres, sondern, wie den vorangegangenen Erwägungen zu entnehmen ist, für alle Steuerpflichtigen, egal welcher Berufsgattung, nur dann gewährt werden kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Weiter gilt, dass, wenn der Rekurrent, wie vom Vertreter geltend gemacht, auch während der fraglichen Zeit in einem gefestigten Konkubinat gelebt und die freien Tage, die Wochenenden und die Ferien jeweils in H.________ resp. mit der Erblasserin verbracht hat, der korrekte steuerrechtliche Wohnsitz grundsätzlich in H.________ gelegen hätte.