9. Zwar liegt ohne Zweifel eine langjährige Beziehung des Rekurrenten zur Erblasserin vor, eine solche allein vermag aber die Voraussetzungen für eine privilegierte Besteuerung gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b ESchG nicht zu erfüllen. Kann sie doch durchaus auch ohne Wohngemeinschaft und gemeinsamen steuerrechtlichen Wohnsitz gelebt werden. Auch die Tatsache, dass der Rekurrent und seine Lebenspartnerin gemäss dem eingereichten Entscheid der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) H.________ (vgl. Beilage 6 zum Rekurs) ab Oktober 2011 ein Pflegekind bei sich aufgenommen haben, vermag ebenso wenig wie der Grund-