Im massgeblichen Zeitraum zwischen dem 22. Oktober 2008 und dem 22. Oktober 2018 hatte der Rekurrent nur vom 12. Juli 2011 bis am 22. Oktober 2018 resp. während sieben Jahren, drei Monaten und zehn Tagen seinen steuerrechtlichen Wohnsitz am gleichen Ort wie die Erblasserin. Damit sind die Voraussetzungen für die privilegierte Besteuerung nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b ESchG nicht erfüllt.