__ hinterlegt hat und den steuerrechtlichen Wohnsitz am gleichen Ort wie die Erblasserin, an der N.________strasse begründet hat. Selbst wenn also in den letzten zehn Jahren vor dem Erbanfall, entgegen der einkommenssteuerrechtlichen Gestaltung seitens des Rekurrenten und der Erblasserin, eine Wohngemeinschaft (zumindest an den Wochenenden) vorgelegen hätte, fehlt es an dem Erfordernis des gleichen steuerrechtlichen Wohnsitzes für diesen Zeitraum. Im massgeblichen Zeitraum zwischen dem 22. Oktober 2008 und dem 22. Oktober 2018 hatte der Rekurrent nur vom 12. Juli 2011 bis am 22. Oktober 2018 resp.